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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
>>> der Werbeagentur
Himbeere – PR & Events
Inhaber: Mario Stoiber
Mariahilfer Straße 136
/ Top 1.2
A-1150 Wien
Tel.: 0650 / 505 20 30
Mail: office@himbeere.at
Site: www.himbeere.at
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden
und Mario Stoiber – PR & Events
(in Folge kurz „Himbeere“ genannt)
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(in Folge mit „AGB“ abgekürzt). Der Auftraggeber
erkennt durch die Unterfertigung des Angebots bzw. des Auftrages
die Gültigkeit der AGB für das zugrundeliegende
Geschäft an. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur
dann wirksam, wenn sie von Himbeere ausdrücklich schriftlich
anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige
Vertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang)
sowie die Vergütung festgehalten werden.
Die Angebote von Himbeere sind freibleibend. Der Kunde ist
an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang bei Himbeere gebunden.
Aufträge, basierend auf ein schriftlich gelegtes Angebot
von Himbeere, werden durch die schriftlich unterzeichnete
Bestellung oder durch eine Anzahlung vom Auftraggeber an
den Auftragnehmer rechtswirksam. Aufträge des Kunden
gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
von Himbeere als angenommen, sofern Himbeere nicht - etwa
durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen
gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Bei der Organisation von Events organisiert und koordiniert
Himbeere für den Auftraggeber eine Veranstaltung. Veranstalter
im rechtlichen Sinn einer Veranstaltung ist der Auftraggeber.
Dieser tritt gegenüber Dritten (zB. beauftragte Veranstaltungsunternehmen)
als Auftraggeber auf. Sämtliche daraus resultierende
Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen stehen dem Auftraggeber
selbst zu. Der Leistungsumfang orientiert sich am Angebot.
Himbeere akquiriert und vermittelt im Namen und im Auftrag
des Auftraggebers Leistungen Dritter (Fremdleistungen) und
führt die Projektabwicklung, -organisation und -koordination
im Umfang des erteilten Auftrages durch. Dies betrifft etwa
den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich,
den Abschluss von Verträgen mit Künstlern &
Co
3. Leistung und Honorare
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch
von Himbeere für jede einzelne Leistung, sobald diese
erbracht wurde. Die Verrechnung erfolgt nach Absprache entweder
nach tatsächlichem Stundenaufwand mit vereinbartem
Stundensatz oder nach im Auftrag festgelegten Pauschalen.
Bei Pauschalen wird eine Kürzung des Honorars aufgrund
ersparter Aufwendungen ausgeschlossen. Himbeere ist berechtigt,
zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Alle Leistungen von Himbeere, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen
von Himbeere. Alle Der Agentur erwachsenen Barauslagen,
die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
(zB. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von Himbeere sind grundsätzlich
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen
Kosten die von Himbeere schriftlich veranschlagten um mehr
als 20 Prozent übersteigen, wird Himbeere den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt.
Für alle Arbeiten von Himbeere, die aus Verschulden
des Auftraggebers nicht zur Ausführung gelangen, gebührt
Himbeere eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung
dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten
keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
u. dgl. sind unverzüglich an Himbeere zu retournieren.
Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet
sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung
der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Public-Realtions-Berater/Agenturen"
4. Auftragsänderungen, -vereitelung, Stornierung
und Rücktritt
Himbeere ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
falls ihr nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche
die Ansprüche und Forderungen seitens Himbeere nicht
mehr ausreichend gesichert erscheinen. Die bis zu diesem
Zeitpunkt des Rücktrittes von Himbeere entstandenen
(Vermögens-)Schäden (z.B. durch Ausschlagung anderer
Aufträge) sind Himbeere binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe/Rechnungslegung
zu ersetzen.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt Himbeere
dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die
Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages
nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht –
auf Grund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein
Kündigungsrecht zu.
Für Veranstaltungen gilt: Bei Vertragsstornierung
bis 3 Tage vor Termin durch den Kunden ist Himbeere berechtigt
70% Stornogebühr zu verrechnen, danach beträgt
die Stornogebühr 100%.
5. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht Himbeere
ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten
Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation
sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Erhält Himbeere nach der Präsentation keinen Auftrag,
so bleiben alle Leistungen von Himbeere, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum
von Himbeere; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in
welcher Form immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich an Himbeere zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von Himbeere gestalteten Lösungen (Werbemittel,
Veranstaltungen) verwertet, so ist Himbeere berechtigt,
die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu
verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen
an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung von Himbeere nicht zulässig. Führt
die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar
anzurechnen.
6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von Himbeere einschließlich jener
aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,
Fotos, Konzepte, Entwürfe, konkrete PR-Maßnahmen,
Veranstaltungsabläufe etc.), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale
im Eigentum von Himbeere und können von der Agentur
jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages
– zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch
Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Himbeere
darf der Kunde die Leistungen von Himbeere nur selbst, ausschließlich
in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages
nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur Himbeere durch
den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von
Himbeere und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung
von Leistungen der Agentur Himbeere, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist - die Zustimmung von Himbeere erforderlich.
Dafür steht Himbeere und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich
das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens
jedoch in der Höhe von 7,5 Prozent des vom Kunden an
die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung
der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von
Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des
Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls
die Zustimmung von Himbeere notwendig.
Dafür stehen Himbeere im 1. Jahr nach Vertragsende
der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten
Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2.
bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte
bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung.
Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
7. Kennzeichnung
Himbeere ist berechtigt, auf allen Werbemittel und bei
allen Maßnahmen (Werbung, Veranstaltungen) auf Himbeere
und auf allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne das dem
Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
8. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur Himbeere (insbesondere alle
Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge,
Blaupausen, Farbabdrucke, Veranstaltungskonzepte,...) sind
vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten diese
als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die
wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
der Agenturleistung überprüfen lassen. Himbeere
veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf
schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten
hat der Kunde zu tragen.
9. Termine
Himbeere bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er Himbeere eine Nachfrist von mindestens 14
Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang
eines Mahnschreibens an Himbeere. Eine Verpflichtung zur
Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Himbeere.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern von Himbeere –
entbinden Himbeere jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins.
10. Zahlung
Rechnungen von Himbeere sind prompt netto Kassa ohne jeden
Abzug fällig. Alle Zahlungen haben auf ein angegebenes
Konto zu erfolgen und zwar spesenfrei und ohne Abzug. Bei
Überschreitung des Zahlungszieles ist Himbeere dazu
berechtigt, ab dem Tag des Verzuges Verzugszinsen zu berechnen,
deren Höhe 4% über der jeweiligen Bankrate liegt,
mindestens jedoch 9,5% p.a.. Überdies ist der Vertragspartner
gegenüber Himbeere in diesem Fall verpflichtet, sämtliche
anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
sowie Mahnspesen zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Himbeere.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
Die angebotenen und vermittelten Fremdleistungen und -kosten
Dritter werden bis zu einer Höhe von € 7000,--/netto
ausschließlich direkt von Himbeere mit den Fremdfirmen
(Lieferanten) abgewickelt und abgerechnet. In Einzelfällen
(z.B. Hotels, Flüge) kann durch schriftliche Festlegung
im Auftrag direkt zwischen dem Auftraggeber und den Fremdfirmen
abgewickelt und abgerechnet werden.
Auf Wunsch von Himbeere stellt der Auftraggeber, innerhalb
eines vereinbarten Zeitraumes, unabhängig vom vereinbarten
Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar ein Budget – zur
Tilgung anfallender Fremdleistungen - laut schriftlichem
Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb
von drei Tagen nach Leistung durch Himbeere schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter
und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das
Recht auf Verbesserung der Leistung durch Himbeere zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr
gemäß
§ 924 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels
im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen
Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von
Himbeere beruhen. Für die der Agentur Himbeere zur
Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt
die Agentur keinerlei Haftung.
12. Haftung
Die Agentur Himbeere wird die ihr übertragenen Arbeiten
unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze
durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für
sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die
Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften auch bei den von Himbeere vorgeschlagenen Maßnahmen
ist aber ausdrücklich der Kunde selbst verantwortlich.
Er wird eine von Himbeere vorgeschlagene Maßnahme
erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der (wettbewerbs)rechtlichen
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist,
das mit Durchführung der Maßnahme verbundene
Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung Der Agentur Himbeere
für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen; insbesondere haftet Himbeere nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten
von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer PR-Maßnahme Himbeere selbst in Anspruch genommen
wird, hält der Kunde die Agentur Himbeere schad- und
klaglos. Der Kunde hat Himbeere somit sämtliche finanziellen
und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller
Schäden) zu ersetzen, die Himbeere daraus entstehen.
Bei Veranstaltungen hat der Kunde den notwendigen Versicherungsschutz
auf seine Kosten abzuschließen. Durch Himbeere wird
der Versicherungsschutz nur bestellt, soweit dies im Einzelnen
ausdrücklich vereinbart wurde. Für Beschädigungen,
die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters
verursacht werden, haftet dieser selbst (z.B. Mietsachschäden
wie Zigarettenloch).
13. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Himbeere
ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von Himbeere. Als Gerichtsstand
für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen Himbeere
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für
den Sitz von Himbeere örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches
Recht. Himbeere ist jedoch auch berechtigt, ein anderes,
für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Wien, März 2004 |